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Allgemeine Geschäftsbedingungen
BAUPHYSIK SPERL
Inhaberin: DI Alexandra Sperl
Kremsergasse 2b 1130 Wien
Telefon: +43 (0) 664 4520720
E-Mail: office@b-sperl.at
www.b-sperl.at
Stand: 01.11.2021
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen DI Alexandra Sperl, Kremsergasse 2b, 1130 Wien, (im Folgenden: „BAUPHYSIK SPERL“) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden: „Auftraggeber“[1]). Sie gelten für alle von BAUPHYSIK SPERL angebotenen Leistungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Anbahnung des Geschäfts über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Sie geltend jedoch ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes sind. Sollte BAUPHYSIK SPERL ausnahmsweise Leistungen an Verbraucher erbringen, gelten diese AGB nicht für diese.
1.3. Die AGB sind dauerhaft auf der Website von BAUPHYSIK SPERL unter https://bauphysik-sperl.jimdoweb.com abrufbar und können von dort ausgedruckt werden. Mit der Beauftragung von BAUPHYSIK SPERL erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
1.4. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
1.5. BAUPHYSIK SPERL erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen erkennt BAUPHYSIK SPERL nicht an. Die bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten durch BAUPHYSIK SPERL ist keine Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Bedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen BAUPHYSIK SPERL und ihren Auftraggeber.
1.6. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen BAUPHYSIK SPERL im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. AUFTRAGSERTEILUNG
2.1. Art und Umfang der vereinbarten und von BAUPHYSIK SPERL zu erbringenden Leistung ergeben sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus:
- der Auftragsbestätigung
- dem Angebot samt Anlagen,
- einem schriftlichen Vertrag,
- diesen AGB.
2.2. Die Angebote von BAUPHYSIK SPERL sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BAUPHYSIK SPERL, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Enthält eine Auftragsbestätigung gegenüber dem Angebot Änderungen, gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er den Änderungen nicht binnen längstens 7 Werktagen schriftlich widerspricht. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Subunternehmern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für die BAUPHYSIK SPERL nicht verbindlich.
2.4. BAUPHYSIK SPERL verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. BAUPHYSIK SPERL ist jedoch nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit der zu erbringenden Leistung zur Folge hätte. Auf einen solchen Umstand wird BAUPHYSIK SPERL den Auftraggeber hinweisen, sobald er für sie erkennbar wird.
2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Durchführung des erteilten Auftrags notwendigen sowie von BAUPHYSIK SPERL ausdrücklich angeforderten Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und garantiert für deren Richtigkeit. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Richtigkeit seiner Daten Sorge zu tragen. Allfällige Nachteile oder Verzögerungen aus nicht richtigen oder unvollständigen Angaben gehen zulasten des Auftraggebers.
2.6. Der Auftraggeber stimmt einer Kommunikation zwischen ihm und BAUPHYSIK SPERL über die von ihm angegebene E-Mail Adresse ausdrücklich zu. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung eine verantwortliche Person („Verantwortlicher“) mit der Kommunikation und Koordinierung gegenüber BAUPHYSIK SPERL zu betrauen und den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten einschließlich E-Mail Adresse dieser Person an BAUPHYSIK SPERL bekannt zu geben. BAUPHYSIK SPERL ist berechtigt, sämtliche Kommunikation in Bezug auf den erteilten Auftrag ausschließlich mit dieser Person abzuwickeln. Allfällige Änderungen in der Person oder ihrer Erreichbarkeit dieses Verantwortlichen hat der Auftraggeber umgehend an BAUPHYSIK SPERL zu melden bzw. ersatzweise einen neuen Verantwortlichen zu bestellen.
2.7. BAUPHYSIK SPERL kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte Personen heranziehen und diesen – im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges – im Namen und für Rechnung des Auftraggeber Aufträge erteilen. Die Auswahl erfolgt ausschließlich durch BAUPHYSIK SPERL. BAUPHYSIK SPERL ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht vorher zu verständigen.
3. HONORAR; LEISTUNGSUMFANG
3.1. Sämtliche Honorarangaben sind mangels abweichender Angaben in EURO angegeben und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer (Nettopreise). Die Umsatzsteuer ist daher vom Auftraggeber entsprechend den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften gesondert zu bezahlen.
3.2. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus der Vereinbarung. BAUPHYSIK SPERL ist nach eigener Wahl berechtigt, eine Abrechnung zum Fixpreis für die gesamte übernommene Leistung (Pauschalhonorar) oder eine stundenweise Abrechnung anzubieten. Im Zweifel sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.
3.3. Sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Rechnungen von BAUPHYSIK SPERL binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzüge oder Skonti durch Überweisung auf das in der Rechnung angeführte Konto von BAUPHYSIK SPERL zur Zahlung fällig.
3.4. BAUPHYSIK SPERL ist nicht zur Vorleistung verpflichtet und steht BAUPHYSIK SPERL insbesondere das Recht zu, Vorauszahlung oder Akonti zu verlangen und mit der Erbringung ihrer Leistung so lange zuzuwarten, bis der Auftraggeber seinerseits seine Leistung erbracht hat.
3.5. Soweit die Beschaffenheit des Auftrages eine Erbringung der Leistung in Teilen erfordert oder ermöglicht, ist BAUPHYSIK SPERL dazu berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen. Der Auftraggeber erklärt sich jedenfalls mit monatlichen Teilabrechnungen einverstanden.
3.6. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Rechnungen per E-Mail gemäß § 11 Abs 2 UStG ausdrücklich zu.
3.7. Sollte ein Zahlungsverzug des Auftraggebers eintreten, ist BAUPHYSIK SPERL nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber zu mahnen. Sollte BAUPHYSIK SPERL dem Auftraggeber jedoch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung senden, ist BAUPHYSIK SPERL berechtigt, pro Mahnung Spesen gemäß § 458 UGB, jedenfalls aber in Höhe von EUR 10,00 pro Mahnung, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender, gesetzlich zulässiger Ansprüche bleibt davon unberührt. Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist BAUPHYSIK SPERL außerdem berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
3.8. Soweit der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur eines Teilbetrages, wobei ein 5-tägiger Respiro gewährt wird, sämtliche noch ausständige Teilbeträge ohne weitere Mahnung oder Nachfristsetzung sofort fällig werden.
3.9. Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit Forderungen von BAUPHYSIK SPERL ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.
4. VERTRAGSDAUER, RÜCKTRITT
4.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, tritt der Vertrag mit Unterfertigung in Kraft. Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung.
4.2. Die Vertragsteile sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dazu berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein solcher wichtiger Grund, der den Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, liegt insbesondere vor,
4.2.1. wenn BAUPHYSIK SPERL wesentlichen Interessen des Auftraggebers zuwider handelt oder sonstige vertragliche Sorgfalts-, Treue- oder Geheimhaltungspflichten verletzt;
4.2.2. wenn eine vereinbarte und von BAUPHYSIK SPERL akzeptierte Leistungsfrist trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist aus Verschulden von BAUPHYSIK SPERL überschritten wird;
Ein wichtiger Grund, der BAUPHYSIK SPERL zum Rücktritt berechtigt, liegt insbesondere vor,
4.2.3. bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Auftraggeber;
4.2.4. wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen, keine, unvollständige, unrichtige oder unzureichende Unterlagen zur Verfügung stellt;
4.2.5. wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen mit der Bezahlung einer (Abschlags-, oder Teil-) Rechnung in Verzug ist; dies gilt sinngemäß auch, wenn es sich um offene Zahlungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zwischen BAUPHYSIK SPERL und dem Auftraggeber handelt;
4.2.6. wenn der Auftraggeber mit der Annahme der von BAUPHYSIK SPERL vertragsgemäß angebotenen Leistung trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen in Verzug ist;
4.2.7. wenn aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Umstände die Leistungserbringung durch BAUPHYSIK SPERL für einen Zeitraum von mehr als einem Monat verzögern bzw. behindern und der Auftraggeber trotz Aufforderung durch BAUPHYSIK SPERL keine Abhilfemaßnahme setzt;
4.2.8. wenn der Auftraggeber BAUPHYSIK SPERL zu gesetzes-, standes- oder sittenwidrigem Verhalten auffordert.
Soweit nach diesem Vertragspunkt eine Aufforderung oder Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vorgesehen ist, hat diese schriftlich mittels eingeschriebenen Briefe an den anderen Vertragsteil unter Androhung der Ausübung des Rücktrittsrechts zu erfolgen.
4.3. Bei Annahme- oder Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die BAUPHYSIK SPERL von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu fordern.
4.4. Für den Fall des berechtigten Rücktritts des Auftraggebers, steht BAUPHYSIK SPERL das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktritts zu. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden gemäß den vertraglichen Bestimmungen verrechnet. Bei berechtigtem Rücktritt von BAUPHYSIK SPERL behält diese den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Selbiges gilt auch bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Diagramme, Modelle etc.) werden von BAUPHYSIK SPERL unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars Eigentum von BAUPHYSIK SPERL. Im Verzugsfall ist BAUPHYSIK SPERL jederzeit zur Rücknahme berechtigt.
5.2. Für Arbeitsergebnisse, die Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen oder an denen kein sachenrechtliches Eigentum begründet werden kann, sind die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt sinngemäß auch auf die Einräumung von Verwertungs- und Werknutzungsrechten bzw. einer Werknutzungsbewilligung anzuwenden. Die Einräumung jeglicher Nutzungsrechte des Auftraggebers tritt daher erst mit vollständigen Bezahlung des Honorars ein.
5.3. Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn BAUPHYSIK SPERL diesen ausdrücklich erklärt und ein wichtiger Grund vorliegt.
5.4. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlusts oder der Verschlechterung.
6. ERFÜLLUNGSORT
6.1. Erfüllungsort für alle Leistungen von BAUPHYSIK SPERL ist der Unternehmenssitz von BAUPHYSIK SPERL im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
7. URHEBERRECHT
7.1. Unabhängig davon, ob das von BAUPHYSIK SPERL hergestellte Arbeitsergebnis (Pläne, Skizzen, Gutachten, Dokumentationen und sonstige Schriftstücke) ein Werk im urheberrechtlichen Sinne darstellt, erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu nutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung (siehe auch Punkt 5.2.).
7.2. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt BAUPHYSIK SPERL dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, inhaltlich und zeitlich jedoch nicht eingeschränktes Nutzungsrecht ein.
7.3. BAUPHYSIK SPERL ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse oder Teile derselben zu eigenen Referenzzwecken zu verwenden, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers schwerwiegend beeinträchtigt werden.
8. AUFBEWAHRUNG
8.1. Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei BAUPHYSIK SPERL verwahrt. BAUPHYSIK SPERL ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.
8.2. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft BAUPHYSIK SPERL keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber hat BAUPHYSIK SPERL diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. BAUPHYSIK SPERL übernimmt insbesondere keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf oder von dem EDV-System des Empfängers eintreten oder verursacht werden.
8.3. Die Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung der Schlussrechnung. Eine Befreiung von der Aufbewahrungspflicht ist durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Auftraggeber möglich.
9. GEHEIMHALTUNG
9.1. BAUPHYSIK SPERL verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber BAUPHYSIK SPERL ausdrücklich schriftlich von dieser Pflicht entbindet, oder BAUPHYSIK SPERL aufgrund gerichtlicher oder gesetzlicher Anordnung zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Sie gilt weiters nicht gegenüber gesetzlich zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Steuerberater, Rechtsanwälte etc).
10. GEWÄHRLEISTUNG
10.1. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von BAUPHYSIK SPERL beträgt 6 Monate ab Übergabe/Ablieferung der Leistung oder Teilleistung. Mängel sind umgehend, jedenfalls aber binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden vom Auftraggeber schriftlich unter genauer Angabe des Mangels an BAUPHYSIK SPERL bekannt zu geben.
10.2. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie der besondere Rückgriff nach § 933b ABGB werden einvernehmlich ausgeschlossen.
10.3. Im Fall eines berechtigten Gewährleistungsanspruchs hat der Auftraggeber BAUPHYSIK SPERL jedenfalls die Möglichkeit der Verbesserung bzw. des Nachtrags des Fehlenden innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Im Allgemeinen wird ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten ursprünglichen Frist als angemessen anzusehen sein. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
10.4. Der Auftraggeber ist bei gerechtfertigter Mängelrüge nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem dem voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.
11. SCHADENERSATZ
11.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet BAUPHYSIK SPERL nur für den Ersatz von Schäden, die BAUPHYSIK SPERL grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.
11.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von BAUPHYSIK SPERL der Höhe nach wie folgt begrenzt:
11.2.1. bei Personenschäden mit dem Höchstbetrag der Haftpflichtversicherung von BAUPHYSIK SPERL, somit EUR 2.000.000,00.
11.2.2. in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
a. bei einer Auftragssumme bis EUR 250.000,00 mit höchstens EUR 12.500,00
b. bei einer Auftragssumme über EUR 250.000,00 mit 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens EUR 300.000,00.
11.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, auch bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen, sofern im Einzelfall keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen wurden oder zwingende gesetzliche Regelungen entgegen stehen.
11.4. Schadenersatzansprüche verjähren binnen zwei Jahren ab Beendigung der Tätigkeit von BAUPHYSIK SPERL, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlussrechnung, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind.
11.5. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
12. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
12.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG 2018), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
12.2. BAUPHYSIK SPERL verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gemäß Art 13 ff Datenschutz-Grundverordnung sind jederzeit unter www.b-sperl/j/privacy abrufbar.
13. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
13.1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, seiner Anbahnung oder Auflösung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Unternehmenssitz von BAUPHYSIK SPERL im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses örtlich und sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. BAUPHYSIK SPERL ist jedoch nach freier Wahl berechtigt, den Auftraggeber alternativ dazu an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
13.2. Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. BAUPHYSIK SPERL behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderung wird dem Auftraggeber gegenüber wirksam, wenn er bei einer neuerlichen Beauftragung von BAUPHYSIK SPERL die AGB unwidersprochen akzeptiert. Es gelten daher jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden AGB.
14.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BAUPHYSIK SPERL Änderungen seiner Unternehmensdaten, soweit sie für die Vertragserfüllung oder Rechnungslegung von Bedeutung sind, unverzüglich bekanntzugeben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden.
14.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, sowie allfällige vertragsrelevante Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch BAUPHYSIK SPERL. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt, entspricht die Übermittlung per E-Mail der Schriftform.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist vielmehr in eine Bestimmung umzudeuten, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
[1] Soweit in diesem Vertrag oder ihren Anhängen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.